Jedermannsrecht in den Gebieten Lapplands
Allgemeines
In ganz Skandinavien wurde das Leben in der freien Natur auf eine besondere Weise geregelt. Jeder Bürger / jede Bürgerin hat seit Geburt her das Recht, sich aufgrund des Jedermannsrechtes frei in der Natur zu bewegen. Es räumt der Person weitläufige Rechte ein, verlangt aber im Gegenzug Rücksichtnahme und Respekt vor der Natur. In Norwegen wurde dieses Recht auf den Aufenthalt in der freien Natur sogar gesetzlich verankert. So ist jedermann verpflichtet, sich auf fremdem Boden und Gewässer umweltfreundlich zu verhalten, damit dem Besitzer oder anderen Personen kein Schaden entsteht. In Finnland und in Schweden existiert das Jedermannsrecht lediglich als praktisches Recht. Die Benutzung von Gewässern ist im finnischen Wasserrecht gesetzlich festgelegt. Allerdings gilt das Herausstellen von Tischen und Stühlen vor das Wohnmobil in allen Ländern als Camping.
Der Wortlaut des Jedermannsrechts ist von Land zu Land verschieden und wird nachfolgend wiedergegeben.
Erlaubt ist …
- Umsichtiges und umweltfreundliches Wandern in der Wildmark das ganze Jahr über.
- Das Fortbewegen zu Fuss auf Nutzflächen in der Zeit, in der das Land mit Eis oder Schnee bedeckt ist, nicht jedoch zwischen dem 30. April und 14. Oktober, zu Nutzflächen zählende Höfe und Grundstücke, bebaute Gebiete und Flächen, deren Betreten für andere eine unzumutbare Belästigung ist.
- Das Pflücken von wilden Nüssen, sofern sie an Ort und Stelle gegessen werden.
- Das Pflücken von wildwachsenden Beeren, Pilzen und Blumen ausserhalb von eingezäunten Grundstücken.
- Das Schwimmen in Wildmarkseen oder Flüssen vom Ufer aus sowie vom Boot aus, sofern eine gebührliche Distanz zu bewohnten Häusern und Ferienhäuschen eingehalten wird und andere dadurch nicht unnötig gestört werden.
- Das Rasten, Sonnenbaden und Zelten in der Wildmark, sofern andere nicht unnötig gestört werden.
- Das Befahren von Flüssen und Seen.
Verboten ist …
- Das Pflücken und Mitnehmen von Moltebeeren in den Moltebezirken Norrland, Troms und Finnmark ohne Erlaubnis des Besitzers.
- Das Rasten oder Zelten auf Nutzflächen ohne die Erlaubnis des Besitzers.
- Das Feuermachen vom 15.4. bis zum 15.9.
- Das Zelten in unmittelbarer Nähe eines bewohnten Hauses oder Ferienhäuschens, wodurch der Frieden der Bewohner gestört wird. Mindestdistanz 150 m.
- Das Zelten oder sonstige Biwakieren über einen Zeitraum von 2 Tagen ohne Erlaubnis des Landbesitzers. Ausgenommen sind die Fjällregionen und weit entfernt von Ansiedlungen liegende Gebiete.
- Das Angeln in Privatgewässern.
Erlaubt ist …
- Der Aufenthalt in Wald und Flur, jedoch nicht auf Grundstücken, Anpflanzungen oder Äckern, welche Schaden nehmen könnten. Als «Grundstück» gilt ein Gelände, das in Hör- oder Sichtweite eines Wohnhauses, landwirtschaftlichen oder entsprechenden Gebäudes liegt.
- Das Sammeln von Beeren und Pilzen sowie das Pflücken von Blumen, welche nicht besonderen Bestimmungen unterliegen, das Sammeln von Reisig und trockenen Zweigen auf dem Boden, das Benutzen von ausgetretenen Pfaden und Gattertoren, wenn dabei kein Schaden angerichtet wird oder Tiere entweichen können, aber nicht auf Grundstücken.
- Das Mitführen eines Hundes, der jedoch keinen Schaden anrichten oder andere Tiere belästigen darf.
- Wasser schöpfen aus einer Quelle oder einem See.
- Das Benutzen privater Gewässer, ohne zu stören.
- Das Zelten für einzelne Nächte auf Privatgeländen, ohne Schaden anzurichten. Es ist gleichwohl in jedem Fall zu empfehlen, den Landbesitzer um Erlaubnis zu fragen.
Verboten ist …
- Das Anlandgehen auf einem fremden Grundstück oder Anlegen an einem Bootssteg, um hier zu baden.
- Das Angeln in einem fremden Fischgewässer.
- Das Sammeln von Beeren und Pilzen sowie Pflücken von Blumen auf einem «Grundstück».
- Das Betreten von Gelände, welches dadurch Schaden nehmen könnte, z.B. Baumschulen.
- Das Anzünden von offenem Feuer ohne ausdrückliche Genehmigung.
- Das Ausheben oder Zerstören von Vogelnestern.
- Das Zelten auf Gelände, welches Schaden nehmen könnte, oder das Zelten für mehr als nur eine Nacht auf fremdem Landbesitz.
- Das Befahren von Privatwegen oder Privatgelände mit dem Moped, Motorrad, Auto oder Wohnmobil.
- Das Offenlassen von Gattertoren oder dergleichen.
- Das Hinterlassen von Abfall in der Natur.
Erlaubt ist …
- Das Wandern, Skilaufen oder Fahrradfahren in der Natur, jedoch nicht auf fremden Grundstücken sowie Äckern, Wiesen oder Anpflanzungen, welche dadurch Schaden nehmen könnten.
- Der vorübergehende Aufenthalt, wie Zelten, in gebührender Entfernung von Anwesen überall dort, wo der Aufenthalt erlaubt ist und niemandem Schaden oder Störungen entstehen.
- Das Sammeln von wildwachsenden Beeren und Pilzen sowie das Pflücken von nicht unter Naturschutz stehenden Blumen an Orten, wo der Aufenthalt erlaubt ist.
- Das Waschen und Schwimmen in Gewässern, sowie das Schöpfen von Haushaltswasser, falls der Aufenthalt auf dem betreffenden Gelände erlaubt ist und niemandem Schaden oder Störungen entstehen.
- Das gelegentliche Wasserschöpfen aus anderen Privatquellen, welche nicht regelmässig vom Besitzer oder einem von ihm Bevollmächtigten benutzt werden.
- Das Benutzen von offenen Gewässern und Eisflächen, ohne Störungen zu verursachen.
Verboten ist …
- Das Zelten in der Nähe von bewohntem oder für andere Zwecke vorgesehene Anwesen sowie an Orten, wo Schäden oder Störungen verursacht werden.
- Das Aufscheuchen von Rentieren durch Erschrecken und Stören, das Verletzen von Rentieren durch Schusswaffen oder Hunde oder auf eine andere Weise.
- Das Anzünden von Lagerfeuern oder offenen Feuern ohne ausdrückliche Genehmigung, falls es nicht zwingend notwendig ist. Auch mit Genehmigung darf offenes Feuer nicht im Wald oder in Waldesnähe angezündet werden, wenn wegen Trockenheit oder aus einem anderen Grund die Gefahr eines Waldbrandes gegeben ist.
- Das Angeln in fremden Gewässern ohne ausdrückliche Genehmigung.
- Das Fällen oder Verletzen eines wachsenden Baumes, das Sammeln von trockenem oder auf der Erde liegendem Holz oder von anderen Gegenständen und Pflanzen auf fremdem Land.
- Das Ausheben von Vogelnestern sowie das Aufscheuchen, Stören oder Verletzen von Vogelbrut.
- Das Sammeln von Beeren, insbesondere von Moltebeeren in den Gebieten Lapplands, die unter das in Kraft befindliche, vom Land- und Forstwirtschaftsminister erlassene Sammelverbot fallen.
Stand Oktober 2022
Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.